Allgemeine Geschäftsbedingungen...
...der Detektei Nemesis als Auftragnehmer für die Erbringung von Leistungen gem. §129 und §130 GewO 1994 in den jeweils gültigen Fassungen.
1. Allgemeines:
Die Detektei Nemesis verpflichtet sich, sämtliche Aufträge mit gebührender Sorgfalt zu behandeln und auszuführen. Daraus ergibt sich, dass die Art und Weise der Durchführung des Auftrages, sofern nicht besondere Anordnungen des Auftraggebers exestieren, allein der Detektei obligt. Das Risiko des Auftrages trägt der Auftraggeber, er ist somit verpflichtet, die Detektei hinsichtlich sämtlicher aus der Durchführung des Auftrages entstehender Nachteile schad- und klaglos zu halten. Erlangte Kenntnisse über Abläufe und Vorgehensweisen der Detektei Nemesis sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
2. Vertragsabschluss:
Gegenstand des Vertrages ist stets die Erbringung von Leistungen und Aufwände, das Eintreten eines Erfolges wird nicht garantiert. Mit dem Vertragsabschluss bevollmächtigt der Auftraggeber die Detektei Nemesis zur Durchführung jener Detektivarbeiten, die mit dem Zweck des Auftrages im Zusammenhang stehen. Sofern kein gesetzliches Erfordernis vorliegt, bevollmächtigt der Auftraggeber die Detektei Nemesis durch Unterfertigung dieser Geschäftsbedingungen, erforderliche Besprechungen mit dem Rechtsanwalt des Auftraggebers zu führen, sowie über Akteneinsicht in Strafsachen bei Gerichten und Behörden in einem Umfang, wie sie dem Auftraggeber selbst, oder dessen Rechtsanwalt zusteht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer des Auftrages weder selbst kausal tätig zu werden, noch Dritte hinzuzuziehen. Der Auftraggeber bestätigt mit der Unterzeichnung der AGB, dass durch die Auftragsinhalte keine gesetzwidrigen Ziele verfolgt werden. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass dessen AGB gegenüber der Detektei als Auftragnehmer nicht anwendbar sind. Änderungen des Vertrages haben ausnahmslos in schriftlicher Form zu erfolgen.
3. Auftragsdurchführung:
Um ein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen, werden im Regelfall von der Detektei bei Kraftfahrzeugeinsätzen zumindest zwei Detektive und Kraftfahrzeuge eingesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass Einsätze, welche nur durch einen Detektiv/Kfz ausgeführt werden, oftmals mit diversen Problematiken behaftet sind, dies kann dazu führen, dass entscheidende Ereignisse unbeobachtet bleiben. Falls einer Auskunftsperson Anonymität zugesichert wurde, verzichtet der Auftraggeber auf dessen Angabe.
4. Haftung:
Der Auftraggeber haftet für die Aufwendungen und Schäden, welche aufgrund mangelnder, oder falscher Informationsweitergabe seitens Auftraggeber entstehen. Technisches Gerät, welches aufgrund dessen verlustig oder defekt wird, ist vom Auftraggeber zum Einkaufswert zu ersetzen. Erfolgt die Auftragserteilung durch eine bevollmächtigte Person, haftet diese für alle Ansprüche des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber zur ungeteilten Hand.
5. Berichterstattung:
Die Berichterstattung erfolgt in der Regel schriftlich, wird streng vertraulich behandelt und ist nur für den Auftraggeber bzw. dessen Bevollmächtigten bestimmt. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass nach Auftragsende und Übermittlung des Berichts an den Auftraggeber bzw. seinem Rechtsvertreter alle Unterlagen und Daten vernichtet werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Irrtümer oder Fehler aufgrund von mündlichen Berichten. Sämtliche Berichte und Mitteilungen von Ergebnissen der Detektivarbeit, die nicht allgemein bekannt sind, sind nur für den Auftraggeber bestimmt und somit vertraulich. Über die Verwendung und Weitergabe von Berichten, Informationen, sowie Ermittlungsergebnisse durch den Auftraggeber, übernimmt dieser die persönliche Haftung.
6. Honorar:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche durch den Auftrag verursachte Personal- und Sachaufwände abzudecken, dies beinhaltet auch direkt oder indirekt auftragsbezogene Behörden- und Gerichtstermine. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Vorladungen, deren nachkommen Staatsbürgerpflicht ist. Der Anspruch entsteht mit dem Erscheinen des Detektivs zum Gerichtstermin. Verkehrs- und Verwaltungsstrafen welche sich im Zuge der Auftragserfüllung ergeben, werden als kausal angesehen und durch den Auftraggeber abgegolten. Sämtliche in Verbindung mit dem Auftrag stehende administrative Tätigkeiten gelangen ebenso zur Verrechnung. Es handelt sich dabei insbesondere um Recherchen, Aktenstudium, interne Besprechungen, Vor- und Nachbereitungen von Einsätzen, Wartungsarbeiten von technischem Equipment, Berichtwesen, Auswertung von Video-, Foto- und Audiomaterial, Ablöse von Mitarbeitern aus taktischen oder arbeitsrechtlichen Gründen, der Betrieb von technischen Geräten, Reise- Nächtigungs- und Kommunikationskosten, sonstige Auslagen. Für den Personalaufwand wird zumindest eine halbe Stunde in Rechnung gestellt, für Einsätze außerhalb der Räumlichkeiten des Auftragnehmers ist für jede Person zumindest eine Pauschale von vier Arbeitsstunden (inkl. Anfahrtszeit) zu entrichten. Einsätze werden grundsätzlich ab- und zu dem Standort der Detektei Nemesis verrechnet, dies beinhaltet sowohl Zeitaufwände, als auch die zu verrechnenden Kilometer.
7. Quellenschutz:
Der Auftragnehmer ist nicht verhalten dem Auftraggeber Namen, die den Auftragnehmer im Zuge der Auftragstätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, mitzuteilen. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf die Preisgabe der Identität von Auskunftspersonen und Informanten.
8. Zahlungsmodalitäten:
Es gilt als vereinbart, dass sämtliche Zeit- und Sachaufwände laufend durch Vorauszahlungen zu decken sind. Die Detektei Nemesis ist berechtigt, sämtliche Arbeiten nach Verbrauch der Vorschüsse bis zum Eingang weiterer Zahlungen zu unterbrechen. Alle aufgelaufenen Ansprüche der Detektei sind mit Berichterstattung fällig. Werden die Ansprüche bei Fälligkeit nicht, oder nur teilweise erfüllt, ist der Auftragnehmer berechtigt, mündliche und schriftliche Berichte bis zum Zeitpunkt der Tilgung offener Ansprüche einzubehalten. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Detektei berechtigt, 1,5 Verzugszinsen pro Monat zu verrechnen. Auch tritt ein kostenpflichtiges Mahn- und Inkassowesen in Kraft, für welches der säumige Auftraggeber haftet. Die Ansprüche des Auftragnehmers bleiben von eventuellen Regressansprüchen des Auftraggebers gegenüber Dritten im Grunde und der Höhe nach unberührt. Dem Auftraggeber ist es verwehrt, Forderungen der Detektei gegen eigene Ansprüche aufzurechnen oder an Kunden abzutreten.
9. Vorzeitige Kündigung / Storno:
Sowohl der Auftragnehmer, als auch der Auftraggeber sind, sofern nicht gesondert vereinbart, jederzeit ohne Fristsetzung berechtigt, den Vertrag aufzukündigen. Die Mitteilung darüber hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Eine Stornierung von Einsätzen muss spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Einsatzbeginn erfolgen. In diesem Fall wird, sofern noch keine Vorbereitungsarbeiten durchgeführt wurden, nur die Mindestpauschale verrechnet. Bei späterer Stornierung kommen 50 % des vereinbarten Kostenrahmens, mindestens jedoch 4 Stunden je vorgesehenes Personal zur Verrechnung. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Zusatzkosten und Schäden, welche durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages der Detektei Nemesis entstehen.
10. Zusatzaufträge:
Weitere, vom Auftraggeber persönlich, fernmündlich, schriftlich oder auf elektronischer Datenübertragung erteilte Folge- oder Ergänzungsaufträge gelten stets als zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen und Honorarvereinbarungen erteilt. Jegliche Abänderung bedarf der schriftlichen Form und der Fertigung durch die Detektei Nemesis.
11. Verschwiegenheit:
Die Detektei Nemesis und ihre Mitarbeiter sind gemäß (§ 130 Abs. 5 GewO 1994 idgF.) zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten gesetzlich verpflichtet. Wird Nemesis oder dessen Mitarbeiter vom Auftraggeber als Zeuge vor einem Gericht oder einer Behörde namhaft gemacht, so gilt für die Dauer dieses Verfahrens die Verschwiegenheit als aufgehoben. Die Detektei Nemesis wird ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, wenn gegenüber einer Behörde Angaben zu dem Geschäftsfall gemacht werden müssen, um an auftragsrelevante Informationen zum Nutzen des Auftraggebers zu gelangen.